§ 398a AO ist nur anwendbar auf vollendete Steuerhinterziehungen. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl die Nachentrichtungspflicht [4] als auch der zu zahlende Geldbetrag i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 ...
kritisiert werden sollen, die Parteien von gezielter Desinformation absehen und bei Meinungsäußerungen den Absender klar kennzeichnen. Nach den Erfahrungen in den Europa- und ...